Verband - Statuten VBT

Verband Bernischer Tageselternvereine VBT

Betreuungsstunden Delegierte
1 bis 15'000 ___1
15'001 bis 40'000 ___2
über 40'000 ___3

 

 

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

 

 

Name Vorname
1. Name
  Unter dem Namen "Verband Bernischer Tageselternvereine" (nachfolgend VBT genannt) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60 ff ZGB als Dachverband der Träger-
organisationen (nachfolgend Mitglieder genannt) im Tagespflegebereich des Kantons Bern.

Der Sitz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

   
2. Zweck
2.1     Der VBT setzt sich für die Förderung der gesellschaftlichen Anerkennung und Wertschätzung der familienergänzenden Kinderbetreuung in Tagesfamilien ein.
2.2 Aufgaben des VBT:
 

a) Förderung und Ausbau von Betreuungsstrukturen im Bereich Tagespflege.

b)  Förderung der Qualität der Betreuung in Tagesfamilien und in den Strukturen der Mitglieder.
c)  Vertretung der Interessen der Mitglieder auf kantonaler / regionaler Ebene.
d)  Information und Beratung der Mitglieder in strukturellen, rechtlichen und finanziellen Fragen unter Achtung ihrer Selbstständigkeit.
e)  Ansprechpartner der Erziehungsdirektion des Kantons Bern für die Aus- und Weiterbildung der Tageseltern im Kanton Bern und Koordination der Aus- und Weiterbildung im Bereich Tagespflege.

   
2.3 Der VBT arbeitet mit ähnlichen oder ergänzenden Organisationen zusammen
   
3. Organisation
   
3.1

Die Organe des VBT sind:

  • die Delegiertenversammlung (DV)
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle
  • die Revisionsstelle
   
3.2 Delegiertenversammlung
  Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des VBT. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der angeschlossenen Mitglieder. Sie findet in der Regel im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit

durch Beschluss des Vorstandes oder durch Begehren von einem

Fünftel der aktiven Mitglieder einberufen werden.

   
3.2.1

Einstufung

Das Datum der ordentlichen Delegiertenversammlung wird mindestens zwei Monate im Voraus bekannt gegeben. Die Einladung muss den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zugestellt werden. Anträge der Mitglieder zuhanden der DV müssen dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der DV eingereicht werden.

   
3.2.2 Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin, bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
   
3.2.3

Stimmrecht

Aktivmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Die Anzahl der Delegiertenstimmen der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Betreuungsstunden gemäss folgender Tabelle:

 

 

Betreuungsstunden Delegierte
1 bis 15'000 ___1
15'001 bis 40'000 ___2
über 40'000 ___3

 

 

Massgebend für die Berechnung der Anzahl der Delegiertenstimmen ist die Zahl der Betreuungs-stunden des Vorjahres der DV. Stimmvertretung innerhalb der Trägerorganisation ist zulässig.

Passivmitglieder haben ein Mitsprache-, nicht aber das Stimm- und Wahlrecht.

   
3.2.4

Beschlussfassung

Es kann nur über traktandierte Geschäfte beschlossen werden.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten. Für Statutenänderungen, für die Auflösung des VBT oder für den Zusammenschluss mit einer anderen Organisation ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

   
3.2.5

Aufgaben

Erlass und Änderung der Statuten

 

  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Leitbildes
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Genehmigung der revidierten Jahresrechnung
  • Genehmigung der Jahresziele
  • Genehmigung des Budgets
  • Behandlung von Rekursen
  • Auflösung des VBT oder Zusammenschluss mit einer anderen Organisation
3.3

Vorstand

Der Vorstand ist das leitende und ausführende Organ des VBT.

Der Vorstand setzt sich aus 4 - 7 von der Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selber.

Die während eines Geschäftsjahres austretenden

Vorstandsmitglieder können bis zur nächsten DV ad interim ersetzt

werden. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Nach Ablauf dieser Periode

sind sie wieder wählbar.

3.3.1

Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. 

In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

3.3.2

Aufgaben

Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nach Statuten oder Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind im Vor-standsreglement festgelegt.

3.4

Geschäftsstelle

Der VBT unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand organisiert die Geschäftsstelle, erlässt und genehmigt den Stellenbeschrieb der Geschäftsstellen-Leiterin und stellt diese an. Die Geschäfts-stellen-Leiterin ist dem Vorstand unterstellt.

3.4.1

Aufgaben

Die Geschäftsstelle befasst sich mit den laufenden Verbandsgeschäften gemäss Stellenbeschrieb. Das Zusammenwirken zwischen der Geschäftsstelle und dem Vorstand ist im Vorstandsreglement festgelegt. Die Geschäftsstellen-Leiterin nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Vorstands-sitzungen teil. Sie nimmt mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil.

3.5

Revisionsstelle

Die Revision wird einer externen Treuhandstelle übertragen.

3.5.1

Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben

Kontrolle der Buchhaltung, Bilanz und Erfolgsrechnung des VBT.

  • Erstellung eines schriftlichen Revisionsberichtes zuhanden der Delegiertenversammlung.
  • Antrag an die Delegiertenversammlung betreffend Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung der übrigen Organe.

 

4. Mitgliedschaft
   
4.1 Aktivmitglieder

Juristische Personen des privaten Rechts und öffentlich-rechtliche

Körperschaften, die im Bereich Tagespflege tätig sind, können

Aktivmitglieder des VBT werden.

4.2 Passivmitglieder

Juristische und natürliche Personen, die am Verbandszweck

interessiert sind, können Passivmitglieder werden.

4.3 Beitritt

Der Beitritt zum Verband erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den VBT.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.4 Austritt

Der Austritt aus dem Verband ist schriftlich unter Beachtung einer

6-monatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich

und ist an den Vorstand zu richten.

4.5 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem VBT erfolgt, wenn ein Aktivmitgliedes

  • seinen Verpflichtungen nicht nachkommt
  • sich den Statuten, Reglementen, Beschlüssen und Verträgen nicht unterziehen
  • die für die Mitgliedschaft erforderlichen Eigenschaften verliert
  • die Interessen oder das Ansehen des VBT verletzt.
 

Ausschlussinstanz ist der Vorstand. Rekursinstant ist die Delegiertenversammlung des VBT.

Ausgetretene odr ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des VBT.

4.6

Haltung

Für die Verbindlichkeiten des VBT haftet nur das Verbandsvermögen. Die Haftung der einzelnen Mitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt.

5. Finanzen
5.1

Mittelbeschaffung

Die Einnahmen des VBT setzen sich aus folgenden Beiträgen zusammen:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden, Vergabungen und Beiträgen von privaten und öffentlichen Körperschaften
  • Kapitalerträgen
  • Mitgliederbeiträgen
  • Erträgen aus Dienstleistungen
5.2

Mitgliederbeiträge

Der VBT erhebt jährlich Mitgliederbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Delegierten-versammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag wird auf der Basis der Betreuungsstunden ermittelt und in einem Reglement festgelegt. Massgebend für die Ermittlung des Beitrages ist die Anzahl der Betreuungsstunden des Vorjahres der Rechnungsstellung.

6. Schlussbestimmungen
6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6.2 Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.
6.3

Im Falle einer Auflösung des VBT fällt ein allfälliges Vermögen an die Aktivmitglieder prozentual zu ihrem Jahresbeitrag des letzten Betriebsjahres zurück.

Bei Fehlen von Aktivmitgliedern wird das Vermögen des VBT einer Organisation mit ähnlicher Zweckbestimmung mit Sitz im Kanton Bern zugewendet.

7.

Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 24. April 2007 genehmigt worden. Sie treten ab 24. April 2007 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 3. Mai 2004.

 

 

Bern, 24. April 2007

 

 

Die Präsidentin:                                             Das Vorstandmitglied:

 

Béatrice Ritschard                                          Ruth Stalder